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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 07.04.2005 - 3 UF 183/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,11346
OLG Naumburg, 07.04.2005 - 3 UF 183/04 (https://dejure.org/2005,11346)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.04.2005 - 3 UF 183/04 (https://dejure.org/2005,11346)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07. April 2005 - 3 UF 183/04 (https://dejure.org/2005,11346)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Scheitern einer Ehe; Feststellung der Zerrüttung der Ehe bei Offenlassung des Trennungszeitpunkts und Ablehnung der begehrten Scheidung durch einen Ehegatten

  • Judicialis

    BGB § 1565 Abs. 1; ; BGB § 1566 Abs. 1; ; BGB § 1566 Abs. 2; ; ZPO § 613; ; ZPO § 616; ; ZPO § 629b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1565 Abs. 1; BGB § 1566
    Annahme des Scheiterns einer Ehe bei endgültiger Abwendung nur eines Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Scheitern einer Ehe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 43 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2008 - 16 UF 223/06

    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts

    Es genügt, wenn aus dem Verhalten und den als glaubhaft angesehenen Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu seinem Partner zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen (OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1210; OLG Naumburg FamRZ 2006, 43; Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Auflage, 2008, § 1565 Rn. 3).
  • OLG Köln, 13.09.2019 - 10 UF 186/18
    Das Amtsgericht hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass selbst eine - wie aus Sicht der Beschwerde hier vorliegende - einseitige Zerrüttung auf Seiten eines Ehegatten ausreicht, weil bereits dann eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist, wenn sich - wie hier - aus dem Verhalten und den glaubhaften Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten entnehmen lässt, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 07.04.2005 - 3 UF 183/04, FamRZ 2006, 43; OLG Zweibrücken, Urt. v. 06.04.2006 - 6 UF 208/05, FamRZ 2006, 1210).
  • OLG Köln, 16.11.2022 - 10 UF 58/22
    Eine - wie hier - einseitige Zerrüttung auf Seiten eines Ehegatten reicht daher aus, wenn aus dem Verhalten und den glaubhaften Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen, weil bereits dann eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist (OLG Naumburg, Urt. v. 07.04.2005 - 3 UF 183/04, FamRZ 2006, 43; OLG Zweibrücken, Urt. v. 06.04.2006 - 6 UF 208/05, FamRZ 2006, 1210).
  • AG Erfurt, 14.09.2012 - 36 F 141/11

    Elterliche Sorge: Gemeinsame Sorge bei Getrenntleben; Zulässigkeit der

    Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz (OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.01.1997, Az 5 UF 80/96; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.04.2005, FamRZ 2006, 43; vgl. auch Münchner Kommentar-Wolf, BGB § 1565, Rdn. 54).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 04.08.2005 - 17 WF 116/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14748
OLG Stuttgart, 04.08.2005 - 17 WF 116/05 (https://dejure.org/2005,14748)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2005 - 17 WF 116/05 (https://dejure.org/2005,14748)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. August 2005 - 17 WF 116/05 (https://dejure.org/2005,14748)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Scheidung einer deutsch-griechischen Ehe: Anwendbarkeit griechischen Rechts trotz längerer Trennungsfrist

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des deutschen vor dem griechischen Ehescheidungsrecht wegen nach griechischem Recht zu erfüllenden längeren Trennungsfristen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 43
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 20.11.2003 - 4 UF 226/02

    Anwendung italienischen Rechts im Scheidungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.08.2005 - 17 WF 116/05
    Der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass deutsches Recht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bereits dann zur Anwendung kommt, wenn die Ehe andernfalls nicht nur überhaupt nicht bzw. in absehbarer Zeit nicht geschieden werden könnte, sondern bereits dann, wenn eine Scheidung derzeit nicht möglich ist, schließt sich der Senat nicht an (vgl. ebenso OLG Hamm, Urteil v. 20.11.2003, FamRZ 2004, 954).
  • OLG Köln, 09.11.1995 - 10 UF 78/95

    Scheidung nach deutschem Recht für ausländischen Flüchtling - IPR,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.08.2005 - 17 WF 116/05
    Soweit das ausländische Recht die Scheidung demnach nicht an Voraussetzungen knüpft, die eine Scheidung für den jeweiligen Antragsteller unmöglich machen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 09.11.1995, FamRZ 1996, 946) oder inhaltlich für ein erfolgreiches Scheidungsbegehren weitaus strenger sind als das deutsche Recht oder Trennungsfristen fordert, die einem faktischen Ausschluss der Scheidung gleichkommen, ist das ausländische Recht daher grundsätzlich zu respektieren.
  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 5/04

    Scheidung einer Ehe nach ausländischem Recht

    Dies wird von der herrschenden Meinung insbesondere auch für den Fall bejaht, dass eine nach ausländischem Recht erforderliche Trennungszeit noch nicht abgelaufen ist (OLG Celle FamRZ 1987, 159, 160; OLG Köln [10. Zivilsenat] FamRZ 1996, 946, 947; KG IPrax 2000, 544 ff.; OLG Zweibrücken IPRspr 2002 168, 170; OLG Schleswig OLGR 2004, 7 f. m.Anm. Finger FamRB 2004, 187 f.; AG Mainz NJW-RR 1990, 779 f.; AG Weinheim IPrax 1998, 374 m.Anm. Jayme; Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 168; Erman/Hohloch BGB 11. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 24; MünchKomm-BGB/Winkler v. Mohrenfels aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 67; Soergel/Schurig BGB 12. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 26; Palandt/Heldrich aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 9; Bamberger/Roth/Otte BGB Art. 17 EGBGB Rdn. 10; Uecker in Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht P 37; Kegel Internationales Privatrecht 7. Aufl. 20 VII 2 a bb S. 652; Lüderitz IPrax 1987, 74, 75; Dopffel FamRZ 1987, 1205, 1213; kritisch: Henrich FamRZ 1986, aaO 850 f. und Johannsen/Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 26 f.; ohne Einschränkung nunmehr ders., Internationales Scheidungsrecht 2. Aufl. Rdn. 92; Kropholler Internationales Privatrecht 2. Aufl. § 46 I 5 S. 325; a.A. OLG Stuttgart FamRZ 2006, 43 f.; AG Hamburg FamRZ 1998, 1590; AG Bergisch Gladbach und nachfolgend OLG Köln [14. Zivilsenat] IPrax 1989, 310; AG Sinzig FamRZ 2005, 1678).
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